...unbedingt lesen !!!. - Zuletzt aktualisiert am 22.07.2018 06:06:01.
Mit Dir waren heute Besucher da.
Und gerade Online sind: Besucher!
Dieses soll ein Album über das Leben der Familie Korzeniowski´s werden!
Bitte stellt mir so viele Dokumente, Fotos, Videos und Erinnerungen als kleine Geschichten sowie Alles was nach Eurer Meinung hier mit rein gehört zur Verfügung.
Sendet mir Euer Material per E-Mail an norbertk@hotmail.de - ich werde es dann hier für unsere Familie auflisten.
Benachrichtungen von Fehlern, Löschungen oder Notizen die nicht hier reingehören sendet mir über das Kontaktformular - kann nur ich lesen - werde ich schnellstens ändern!
Verzeiht mir falls ich jemanden vergessen habe - ich grübel und grübel - aber mein Brain ist ausgelutscht.
Auch bitte ich Nachbarn, Bekannte und Unbekannte mir mit Material und Anekdoten zu helfen.
Liebe Grüsse an alle, Euer Norbert.
Welche Daten darf man veröffentlichen?
Wer sich mit der Familienforschung befasst, wird mit einer Vielzahl von rechtlichen Fragen konfrontiert. Von Bedeutung ist vor allem, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen man Zugang zu den für die Forschung relevanten urkundlichen Quellen erhält und was im Zusammenhang mit der Sammlung von personenbezogenen Daten und deren Veröffentlichung zu beachten ist.
Diese Eingangsfrage lässt sich zusammenfassend wie folgt beantworten:
1. In allen Fällen, in denen die ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen dazu vorliegt, ist die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung personenbezogener Daten uneingeschränkt zulässig.
2. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren Zustimmung (und ohne Einhaltung von Schutzfristen) zulässig, denn das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" endet mit dem Tod. Ein postmortal fortwirkender Persönlichkeitsschutz beschränkt sich auf den Schutz der Menschenwürde, sowie den Schutz des allgemeinen Lebensbildes gegen grob ehrverletzende Entstellungen, Erniedrigungen und Herabwürdigungen, aber nicht auf die reinen Lebensdaten.
3. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auch lebender Personen ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen im Regelfall zulässig, wenn diese Daten aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen. Wenn und soweit personenbezogene genealogische "Grunddaten" (Namen, Titel, Beruf, Lebensdaten) bereits öffentlich zugänglich sind, dann wird im Regelfall nicht geltend gemacht werden können, dass deren Erfassung, Weitergabe oder neuerliche Veröffentlichung Individualrechte des Betroffenen verletzt (arg. § 28 Absatz 1 Nr. 3 BDSG).
4. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung nur des Namens noch lebender Personen nebst familiärer Verknüpfung zu ihren Vor- und Nachfahren (noch lebende Personen ohne deren Einwilligung ebenfalls nur namentlich) ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zu 3. nicht vorliegen. Diese Vorgehensweise ist mit einer (zwar nicht unüberwindlichen, aber dennoch) so weitgehenden Anonymisierung und so "wenig" Information verbunden, dass darin eine privatrechtlich zu sanktionierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kaum gesehen werden kann.
5. Ohne ausdrückliche Einwilligung lebender Personen sollte man allerdings davon Abstand nehmen, personenbezogene Daten weiterzugeben oder zu veröffentlichen, die nicht aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen und/oder über die in § 28 Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen. Auf die Angabe von Adressdaten Betroffener (Anschriften, Telefonnummern usw.) sollte eigentlich generell, zumindest aber bei der hier angesprochenen Fallgruppe verzichtet werden.
Schön das wir uns hier getroffen haben :)Nach oben